Satzung des
Berlin-Brandenburgischen Landjugend e.V.

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§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "Berlin-Brandenburgische Landjugend e.V." (B.B.L.). Er hat seinen Sitz in Teltow und ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck, Ziel und Aufgaben

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege der Jugendarbeit im ländlichen Raum, Bildung und Erziehung, Völkerverständigung sowie die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens. Er erstrebt die Herausbildung seiner Mitglieder zu verantwortungsbewussten Bürgern, die offen sind für die Probleme ihrer Umwelt, insbesondere für die des ländlichen Raumes.

(2) Der Berlin-Brandenburgische Landjugend e.V. ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Er arbeitet auf demokratischer Grundlage im Rahmen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Zu den Schwerpunkten des Berlin-Brandenburgischen Landjugend e.V. gehören:

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Berlin-Brandenburgische Landjugend e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Landjugend ist entsprechend der in § 2 beschriebenen Ziele und Aufgaben die Förderung der Jugendhilfe.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch offene und geschlossene Gruppenarbeit, Seminare, Fahrten, Projekte, überregionale Treffen und Aktivitäten im ländlichen Raum, durch nationale und internationale Jugendbegegnungen sowie durch die Trägerschaft von Einrichtungen der Jugendhilfe.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Aufgaben verwendet werden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes muss das Vermögen des Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, die der Jugend im ländlichen Raum dienen. Der Beschluss hierzu kann nur durch die Landesmitgliederversammlung im Einvernehmen mit den Zuwendungsgebern und dem zuständigen Finanzamt erfolgen.

§ 4 Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr des Berlin-Brandenburgischen Landjugend e.V. ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Berlin-Brandenburgischen Landjugend e.V. können jede natürliche Person mit Vollendung des 12. Lebensjahres bis zum vollendeten 36. Lebensjahr und Jugendgruppen im Sinne von juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Vereinen werden, die die Satzung des Berlin-Brandenburgischen Landjugend e.V. anerkennen.

(2) Über den schriftlichen Antrag natürlicher Personen entscheidet der Gruppenvorstand, bei Nichtvorhandensein bzw. bei einer Einzelmitgliedschaft im Landesverband der Landesvorstand. Bei Landjugendgruppen entscheidet die Landesmitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

(3) Die Mitgliedschaft endet:

(4) Ein Mitglied, das im erheblichen Maße gegen die Verbandsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Landesvorstandes nach Anhörung aus dem Berlin-Brandenburgischen Landjugend e.V. ausgeschlossen werden. Binnen eines Monats nach schriftlicher Zustellung des Beschlusses kann von dem Betroffenen bei der Landesmitgliederversammlung des Berlin-Brandenburgischen Landjugend e.V. Einspruch erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet die Landesmitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht des Einspruchs innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

(5) Durch Austritt oder Ausschluss verliert das Mitglied alle Rechte gegenüber dem Verein. (6) Personen, Vereine, Verbände sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts, die dem Berlin-Brandenburgischen Landjugend e.V. nahe stehen, können die fördernde Mitgliedschaft bei der Berlin-Brandenburgischen Landjugend e.V. erwerben, wenn sie sich zu dieser Satzung bekennen. Sie sind vom aktiven und passiven Wahlrecht ausgeschlossen.

(7) Personen, die eine wesentlich Leistung für die Jugendarbeit im ländlichen Raum erbracht haben, können als Ehrenmitglieder aufgenommen werden. Die Landesmitgliederversammlung beschließt über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit. Ehrenmitglieder sind von aktiven und passiven Wahlrecht ausgeschlossen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

I. Rechte und Pflichten der aktiven Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben das Recht:

an allen Veranstaltungen des Berlin-Brandenburgischen Landjugend e.V. teilzunehmen, auf jegliche Förderung und ständige Information gemäß Satzung.

(2) Die Mitglieder haben die Pflicht sich für die Ziele und für die Durchführung der Aufgaben des Berlin-Brandenburgischen Landjugend e.V. nach besten Kräften und durch aktive Mitarbeit einzusetzen.

II. Rechte und Pflichten fördernder Mitglieder und Ehrenmitglieder

(1) Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Recht, an Mitgliederversammlungen der Gruppen und des Landesverbandes des Berlin-Brandenburgischen Landjugend e.V. teilzunehmen.

(2) Fördernde Mitglieder haben die Pflicht sich für die Aufgaben und Ziele des Berlin-Brandenburgischen Landjugend e.V. nach besten Kräften einzusetzen und diese zu unterstützen.

§ 7 Mitgliedsbeiträg

(1) Für die Erfüllung der Aufgaben des Berlin-Brandenburgischen Landjugend e.V. leisten die Mitglieder Beiträge nach Beschlussgabe der Landesmitgliederversammlung.

(2) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 31. Januar eines Jahres im Voraus fällig.

(3) Zahlungsverzug hat das Aussetzen des Stimmrechts in den Gremien des Verbandes zur Folge. Es besteht in diesem Fall kein Anrecht auf Leistungen des Verbandes.

§ 8 Gliederung des Berlin-Brandenburgischen Landjugend e.V.

(1) Der Berlin-Brandenburgischen Landjugend e.V. gliedert sich in:

§ 9 Die Landjugendgruppe

(1) Die Landjugendgruppe setzt sich aus Mitgliedern einer oder mehrerer Gemeinden zusammen bzw. besteht aus mehreren Mitgliedern, die gleiche Interessen vereint. (2) Organe der Landjugendgruppe sind:

(3) Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist jährlich von dem oder der Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern der Gruppe.
Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der oder die Vorsitzende bzw. die Stellvertreterin oder der Stellvertreter.

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

Der Vorstand muss innerhalb einer Frist von 4 Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 5% der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Zwecks und der Gründe fordern. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. (4) Der Gruppenvorstand

Der Gruppenvorstand besteht aus 3 Personen:

Die Amtszeit des Gruppenvorstandes beträgt ein Jahr. Die Gewählten bleiben bis zu ihrer Entlastung im Amt. Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit beträgt höchstens 4 Jahre in einem Amt. Der Gruppenvorstand ist für die Gruppenarbeit gegenüber seinen Mitgliedern und dem Landesverband verantwortlich. Aufgaben des Gruppenvorstandes:

§ 10 Die Organe des Landesverbandes

(1) Die Organe des Landesverbandes sind:

§ 11 Die Landesmitgliederversammlung

(1) Die Landesmitgliederversammlung ist jährlich von dem oder der Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen durch schriftliche Einladung einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Anträge zur Tagesordnung von Delegierten müssen schriftlich mit einer Frist von 10 Tagen vor Beginn der Versammlung beim Landesvorstand eingereicht werden. Anträge zu Sonstiges können bis zu Beginn der Landesmitgliederversammlung eingereicht werden.

(2) Die Landesmitgliederversammlung ist das oberste Organ des Landesverbandes und besteht aus dem Landesvorstand, den Landjugendgruppen und den Einzelmitgliedern. Die Zahl der stimmberechtigten Delegierten pro Gruppe wird auf maximal 2 begrenzt. Jedes Landesvorstandsmitglied hat eine Stimme, auf 5 anwesende Einzelmitglieder entfällt jeweils eine Stimme.

(3) Der Landesmitgliederversammlung sind insbesondere vorbehalten:

(4) Der Vorstand hat innerhalb einer Frist von 4 Wochen eine Landesmitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 25% der Gruppen die Einberufung schriftlich unter Angabe der Zwecks und der Gründe fordern.

(5) Den Vorsitz der Landesmitgliederversammlung führt ein durch den Vorstand festgelegter Versammlungsleiter.

(6) Über die Beschlüsse der Landesmitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Innerhalb von 6 Wochen muss dieses Protokoll an die stimmberechtigten Delegierten versandt werden.

§ 12 Der Landesvorstand

(1) Der Landesvorstand besteht aus dem oder der Landesvorsitzenden, dem Stellvertreter des Landesvorsitzenden oder der Stellvertreterin des Landesvorsitzenden sowie mindestens 3 bis 5 Vorstandsmitgliedern. Eine paritätische Besetzung zwischen Frauen und Männern wird angestrebt.

(2) Vorstand in Sinne des § 26 BGB sind der oder die Landesvorsitzende bzw. der oder die Stellvertretende Landesvorsitzende. Der oder die Landesvorsitzende bzw. der oder die Stellvertretende Landesvorsitzende sind jeweils gerichtlich und außergerichtlich einzelvertretungsberechtigt. Der Vorstand kann besondere Vertreter nach § 30 BGB bestellen.

(3) Der Landesvorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Landesvorstand ein Mitglied mit Stimmrecht kooptieren.

(4) Der Landesvorstand arbeitet auf der Grundlage der Beschlüsse der Landesmitgliederversammlung, er ist ihr rechenschaftspflichtig.

(5) Der Landesvorstand arbeitet auf der Grundlage der Beschlüsse der Landesmitgliederversammlung und des Landesausschusses, diesen Organen gegenüber ist er rechenschaftspflichtig.

(5) Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Zur Zuständigkeit des Landesvorstandes gehören insbesondere:

(7) Der Landesvorstand tritt in der Regel einmal monatlich, mindestens 6-mal im Jahr zusammen. Wenn 3 Mitglieder des Landesvorstandes eine Einberufung verlangen, muss die Vorstandssitzung innerhalb von 2 Wochen stattfinden.

§ 13 Ausschüsse und Arbeitskreise

(1) Zur Unterstützung der Tätigkeit des Verbandes kann der Landesvorstand Arbeitskreise bilden.

(2) Die Arbeitskreise treten nach Bedarf zu Sitzungen zusammen. Ihre Tätigkeit richtet sich nach dem ihnen jeweils erteilten Auftrag.

(3) Die Mitglieder des Arbeitskreises wählen einen Sprecher.

(4) Mitglieder in einem Arbeitskreis können auch Nichtmitglieder des Vereins sein.

§ 14 Beschlussfähigkeit

(1) Die Landesmitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurden. Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn er satzungsgemäß einberufen worden ist und mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.
(2) Die Beschlüsse der Organe werden mit einfacher Mehrheit der Stimmberechtigten gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(3) Die Beschlüsse erfolgen per Handzeichen. Auf Verlangen von einem stimmberechtigten Mitglied hat die Abstimmung geheim zu erfolgen.

§ 15 Wahlen

(1) Bei Personenwahlen wird generell geheim abgestimmt.

(2) Die Wahl wird von einem von der Versammlung gewählten Wahlleiter geleitet.

(3) Jedes Mitglied des Berlin-Brandenburgischen Landjugend e.V. ist wählbar, auch Abwesende mit deren schriftlicher Einwilligung. Ausgeschlossen ist die Wahl von hauptamtlich Beschäftigten des Berlin-Brandenburgischen Landjugend e.V. und die Wahl von Förder- oder Ehrenmitgliedern.

(4) Gewählt ist, wer mehr als 50% der abgegebenen Stimmen (einfache Mehrheit) erhält.

(5) Erhält keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang dieses Ergebnis, so gelangen die 2 mit der höchsten Stimmenzahl in den 2. Wahlgang, wobei der, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt, gewählt ist.

§ 16 Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführung des Verbandes obliegt dem Geschäftsführer, der vom Landesvorstand eingesetzt wird.

(2) Der Geschäftsführer ist an die Weisungen des Landesvorstandes sowie an die Beschlüsse der Landesmitgliederversammlung gebunden und dem Landesvorstand rechenschaftspflichtig.

(3) Der Geschäftsführer hat beratende Stimme in den Organen des Landesverbandes.

(4) Der Geschäftsführer ist im Sinne des § 30 BGB außenvertretungsberechtigt.

§ 17 Satzungsänderung

(1) Die Satzung kann nur mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten durch die Landesmitgliederversammlung geändert werden.

§ 19 Auflösung

(1) Ein Antrag auf Auflösung des Berlin-Brandenburgischen Landjugend e.V. kann von einem Mitglied des Berlin-Brandenburgischen Landjugend e.V. unter Darlegung der Gründe schriftlich gestellt werden. Der Antrag muss spätestens 4 Wochen vor der Abstimmung allen Mitgliedern zugeteilt werden. Es entscheidet die Landesmitgliederversammlung mit einer 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten.

Schlussbestimmungen

Die vorliegende Satzung ist auf der Landesmitgliederversammlung des Berlin-Brandenburgischen Landjugend e.V. in Teltow, Land Brandenburg, beschlossen worden und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Festgestellt am 28.05.2003